Carla Neithöfer
Fachverantwortliche Renten/IV
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist der zentrale Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz und ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Mit den Altersrenten trägt die AHV dazu bei, im Alter einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Die Hinterlassenenrente soll zudem im Todesfall eine finanzielle Notlage verhindern.
Die AHV basiert auf mehreren Solidaritäten: Zwischen den Generationen, Besserverdienenden und weniger gut Verdienenden, sowie zwischen Kinderlosen und Kinderbetreuenden. Die Einkommensteilung (Splitting) sichert zudem eine Solidarität zwischen den Ehepartnern.
Drei-Säulen-Modell
Das Schweizer Sozialversicherungssystem basiert auf Drei-Säulen:
- Die 1. Säule ist eine staatlich organisierte Vorsorge mit dem Ziel, den Existenzbedarf von Bezügern von Leistungen der AHV/ IV zu decken. In Fällen, in welchen dies nicht erreicht werden kann, besteht oft Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die AHV besteht seit 1948 und die IV seit 1960. Sie wurden durch mehrere Reformen der gesellschaftlichen Entwicklung angepasst. Aktuell ist ein weiterer Reformschritt im Rahmen der Altersvorsorge 2020 in der politischen Beratung.
- Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge (BVG). Sie ist seit 1985 für Arbeitnehmende obligatorisch. Als Pensionskasse hat sie das Ziel nach der Pensionierung den bisherigen Lebensstandard möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten. Viele Arbeitgeber versichern ihre Belegschaft mit überobligatorischen und gesetzlich freiwilligen Leistungen. Das Pensionskassensystem bedarf aufgrund der stetig zunehmenden Lebenserwartung und wegfallender Kapitalerträgen Anpassungen, welche aktuell im Rahmen der Altersvorsorge 2020 diskutiert werden.
- Die 3. Säule ist eine freiwillige, individuelle, steuerlich begünstigte private Vorsorge in Ergänzung zur 1. und 2. Säule.
Leistungen der AHV
Leistungen der AHV sind bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beantragen. Zuständig ist diejenige Ausgleichskasse bei welcher die letzten AHV-Beiträge abgerechnet worden sind. Ist der Versicherte bzw. dessen Ehepartner bereits leistungsberechtigt (IV-Bezüger, Bezüger einer Hinterlassenenrente bzw. Ehepartner bezieht bereits AHV oder IV), so ist diejenige Ausgleichskasse für die Festsetzung der AHV-Rente zuständig, welche bereits für den 1. Versicherungsfall zuständig war.
Wichtige Dokumente
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Hier finden Sie alle Informationen zu Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV. Im Erklärvideo obenerfahren Sie zudem in wenigen Minuten das Wichtigste zur Berechnung der Altersrente.
Sie haben Anspruch auf Hilfsmittel der AHV, wenn Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnen.
Haben Sie vor Erreichen des AHV-Rentenalters Hilfsmittel der IV oder einen Kostenbeitrag zu deren Anschaffung erhalten, so haben Sie nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin Anspruch auf diese Leistungen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
- Witwenrenten
- Witwerrenten
- Waisenrenten
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Sie den Bezug der Altersrente um
- ein oder zwei ganze Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate ist nicht möglich) oder
- ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben.
Im Erklärvideoobenerfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zum flexiblen Bezug der Altersrente.
In diesem Merkblatt finden Sie Informationen zu den Änderungen per 01. Januar 2024
Hier finden Sie das Formular für die Erhöhung des anteiligen Rentenvorbezugs
Hier finden Sie das Formular für die einmalige Neuberechnung nach dem Referenzalter
Hier finden Sie das Formular für die Anmeldung für die Altersrente im Refernzalter nach dem Rentenvorbezug
Mit diesem Formular kann eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter beantragt werden
Dieses Merkblatt richtet sich an geschiedene Personen, die noch nicht rentenberechtigt sind. Dabei ist unwichtig, ob die Ehe vor oder erst nach Einführung des Splittings (1. Januar 1997) geschieden worden ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass bei der Rentenberechnung auch Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Diese Gutschriften sind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen. Sie sollen Ihnen ermöglichen, eine höhere Rente zu erreichen, wenn Sie pflegebedürftige Verwandte betreuen. Betreuungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen.
Sie und Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin erhalten im Scheidungsfall nach Abschluss des Splitting-Verfahrens eine Kontenübersicht. Sind Sie oder Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin bereits rentenberechtigt, erhalten Sie anstelle der Kontenübersicht eine neue, anfechtbare Rentenverfügung.
Hier gelangen Sie zu dem Formular für den Abruf bzw. Teilabruf der Altersrente nach dem diese aufgeschoben wurde:
Ihre Kontaktpersonen
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Denise Burkart
Fachverantwortliche Renten/IV