Familienzulagenordnung FamZG

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen. Sie sind definitionsgemäss Lohnnebenbestandteile und keine Sozialzulagen.

Beiträge Familienzulagen

Die Familienzulagen werden durch die Arbeitgeber finanziert. Grundlage ist ein Beitragssatz auf dem AHV-pflichtigen Lohn. Die Höhe der Beiträge ist je nach Kanton und Familienzulagenausgleichskasse unterschiedlich. Im Kanton Wallis müssen sich die Arbeitnehmenden an der Finanzierung beteiligen.

Kinder- und Ausbildungszulagen

Das Bundesgesetz (FamZG) setzt eine Kinderzulage von mindestens CHF 200 pro Monat für jedes Kind, vom Geburtsmonat bis zum vollendeten 16. Altersjahr fest. Die Ausbildungszulage vom vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr, beträgt mindestens CHF 250 pro Monat für jedes Kind. Die Kantone können diese Ansätze erhöhen sowie Geburts- und Adoptionszulagen einführen.

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Hier finden Sie die aktuellen Ansätze der Familienzulagen für das Jahr 2024.

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Dieses Merkblatt informiert Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige mit Kindern.

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Hier finden Sie Informationen zu den Ausbildungszulagen ab 01.08.2020

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Füllen Sie für die Anmeldung für die Familienzulagen FamZG dieses Formular aus. Die Anmeldung ist bei der AKEW einzureichen.

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Merkblatt Aenderungen im Rahmen der bilateralen Verträge Frankreich und Italien

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Ihre Kontaktpersonen

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Chantal Zenerino

Chantal Zenerino
Fachverantwortliche FAK-Leistungen

T +41 44 265 53 35

Pia Trolio

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Fachverantwortliche FAK Leistungen

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